Satzung des HGV Eppingen
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Handels- und Gewerbeverein Eppingen 1849 eV und hat seinen Sitz in Eppingen. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Stuttgart eingetragen.
§2 Zweck und Aufgaben
Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbe treibenden(Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungsgewerbe), sowie der freiberuflich Tätigen des Ortes und seiner Teilorte zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Der Verein hat die Aufgabe
a) durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen,
b) mit der Gemeindeverwaltung Kontakt zu halten, um die Angelegenheiten des Handels, Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen und wirtschaftspolitischen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können.
c) die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltung stets aufzuklären,
d) durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen,
e) durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftssinn zu pflegen
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
a) Gewerbetreibende aller Art, einschließlich Industrie,
b) freiberuflich Schaffende,
c) Freunde des gewerblichen Mittelstandes als natürliche oder juristische Personen, mit Wohnsitz,
ci) Firmensitz oder Betriebsstätte im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Eppingen- Gemmingen- Ittlingen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuss. Wird dieser Antrag abgelehnt, so kann binnen eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und lässt keine weitere Berufung zu.
2. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch freiwilligen Austritt ( 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres) mittels
eingeschriebenem Brief an den Vorstand,
b) durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft auf Wunsch auf den Rechtsnachfolger über,
c) durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der
ci) bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlungen nach wiederholter Mahnung
cii) vom Ausschuss auszusprechen ist.
Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschlussbeschluss kann der Betroffene binnen eines Monats an die Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und lässt keine weitere Berufung zu. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge.
Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch,
d) durch Erlöschen des Vereins.
3. Auf Beschluss des Ausschusses können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Unkosten des Vereins festgesetzten Beiträge zu entrichten.
Die Mitglieder sind stimmberechtigt bei allgemeinen Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, insbesondere bei der Wahl der Vereinsorgane, sowie wählbar in diese Organe. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.
§6 Mitgliedsbeiträge
Die Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei besonderen Anlässen oder zu besonderen Zwecken kann, nach Beschluss der Mitgliederversammlung, von den Mitgliedern eine jeweils in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben werden.
§7 Organe des Vereins
1. Organe
a) Vorstand
Er besteht aus:
1. dem Vorsitzendem
2. den 2 Stellvertretern (jeweils 1 Person aus Handel und 1 Person aus Handwerk)
3. dem Schriftführer
4. dem Kassier
b) Ausschuss
Er besteht aus:
1. den 5 Mitgliedern des Vorstandes
2. mindestens 4 weiteren Vereinsmitgliedern
Bei der Wahl der Ausschussmitglieder ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten. Es sollen Industrie, Handwerk, Handel und freie Berufe, jeweils Ihrer Mitgliederzahl entsprechend, vertreten sein. Er hat die Aufgaben nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im Einzelnen zu beraten und zu beschließen. Der Vorstand kann auch sachkundige Mitglieder oder Gäste zu Ausschusssitzungen beratend hinzuziehen. Diese haben aber kein Stimmrecht.
c) Fachgruppen
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Der Vorsitzende einer Fachgruppe gehört kraft seines Amtes dem Ausschuss des Vereins an, soweit er nicht dem Ausschuss als gewähltes Mitglied nach Buchstabe b) angehört.
d) Mitgliederversammlung
2. Aufgaben
dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuss ihm übertragen. Er vertritt den Verein im Sinnen des §26BGB, wobei der Vorsitzende und sein Stellvertreter alleinvertretungsberechtigt sind. Der Schriftführer und der Kassier vertreten den Verein gemeinsam. Im Einzelnen haben
a) der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, die Mitgliederversammlungen, Ausschuss und Vorstandssitzungen einzuladen und zu leiten,
b) der Schriftführer, die Protokolle in den Sitzungen und Mitgliederversammlungen zu führen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben sind. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen,
c) der Kassier, die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresabrechnung ist von
ci) zwei, von
cii) der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern, zu prüfen. Die Korrespondenz über finanzielle Fragen ist in Absprach mit dem Vorsitzenden zu erledigen.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassier und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschussmitglied sein. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt schriftlich und geheim, sofern dies von einem Betroffenen oder 10% der Anwesenden gewünscht wird. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen aus 3 Personen bestehenden Wahlausschuss für die Wahl des Vorsitzenden.
Der Ausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und den gewählten weiteren Vertretern aus der Reihe der Vereinsmitglieder. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von 3 Jahren durch die Mitgliederversammlung Für die Ausschussmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuss Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis durchgeführten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden. Der Ausschuss berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung der anwesenden Ausschussmitglieder (siehe Schlussbestimmung §9). Auf Verlangen eines Mitgliedes muss die Abstimmung geheim stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins; sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.
zu ihrer Obliegenheit gehört insbesondere:
a) Die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses,
b) die Wahl der Kassenprüfer,
c) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen,
d) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens,
e) die Änderung der Vereinssatzung,
f) Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.
In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringlichen Bedürfnisses oder auf Beschluss des Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens Y. der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellt.
Die‘ Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (siehe Schlussbestimmung §9l, im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung durch Veröffentlichung im Eppinger Stadtanzeiger. Sie kann auch schriftlich an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
Antrage müssen 8 Tage vor der angekündigten Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
§8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut ein ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung der Stadt Eppingen treuhänderisch übertragen und ist bei Wiedergründung dem neu gegründeten Verein zurückzugeben.
§9 Schlussbestimmung
Bei Abstimmung gelten Stimmenthaltungen als nicht anwesende Mitglieder.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 2. Juni 2005 beschlossen.